Zulassung

Seit dem 25.07.2009 darf ein Segway ohne Ausnahmeregelung oder Sondergenehmigung auf deutschen Straßen fahren. Die "Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV)“ hat am 10. Juli den Bundesrat passiert. Am 24. Juli wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Nachzulesen im Detail unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mobhv/gesamt.pdf

Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (sofern keine Radwege vorhanden sind), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen, z. B. für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung, erlaubt. Formale Voraussetzungen sind ein Mofa-Führerschein sowie eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.

Zuvor war die Nutzung von Segways nur per Ausnahmegenehmigung möglich. Umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität Kaiserslautern bestätigten: Der Segway soll am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Nach einem vierjährigen Behördenmarathon hat die Bundesregierung nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen. Die Fahrzeugklasse läuft unter dem Begriff „elektronische Mobilitätshilfe“ kurz „eMo“ und regelt alle Vorschriften zum Segway im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:

  • Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
  • Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat
  • Die Segways müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein
  • Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Segways nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden
  • Die Benutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht erlaubt
  • Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
  • Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren
  • Segways dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
  • Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
  • Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen
  • Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt. Damit werden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht, mobilitätseingeschränkte Menschen können den Segway durchgängig nutzen.
  • Die Gesamtbreite des Segway darf nicht mehr als 70 cm betragen
  • Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben

Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.

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